1992 flüchtete Willia Ezeliora mit ihrer Familie aus Tadschikistan nach Deutschland. Zunächst war sie Putzfrau, dann Krankenpflegerin. Erst nach zehn Jahren erfüllte sie sich den Traum zu studieren.
Sie strukturieren die erzählten Migrationsgeschichten zum Erzählraum.
Die webAPP macht Inhalt hörbar, lesbar und kapitelweise navigierbar – über durchblätterbare Kapitelkarten und Originalfotowelten, dezent im Hintergrund.
1992 flüchtete Willia Ezeliora mit ihrer Familie aus Tadschikistan nach Deutschland. Zunächst war sie Putzfrau, dann Krankenpflegerin. Erst nach zehn Jahren erfüllte sie sich den Traum zu studieren.
Paul Kobelev ist 2001 mit seiner Familie aus Russland ausgewandert, um der Armee zu entkommen. Ihm war von Anfang an klar, dass er nie mehr nach Russland zurückkehren würde.
1972 entfloh Naci Şahin den ärmlichen Lebensverhältnissen und den Studentenunruhen in der Türkei und kam nach Deutschland. Hier arbeitete er in Brühl in einem Eisenwerk; später studierte er Sozialpädagogik. Heute ist er in zweiter Ehe glücklich verheiratet und träumt davon, nach der Pensionierung in die Türkei zurückzukehren.
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1992 flüchtete Willia Ezeliora mit ihrer Familie aus Tadschikistan nach Deutschland. Zunächst war sie Putzfrau, dann Krankenpflegerin. Erst nach zehn Jahren erfüllte sie sich den Traum zu studieren.
Paul Kobelev ist 2001 mit seiner Familie aus Russland ausgewandert, um der Armee zu entkommen. Ihm war von Anfang an klar, dass er nie mehr nach Russland zurückkehren würde.
1972 entfloh Naci Şahin den ärmlichen Lebensverhältnissen und den Studentenunruhen in der Türkei und kam nach Deutschland. Hier arbeitete er in Brühl in einem Eisenwerk; später studierte er Sozialpädagogik. Heute ist er in zweiter Ehe glücklich verheiratet und träumt davon, nach der Pensionierung in die Türkei zurückzukehren.
Die Satzung bildet das formale Fundament des Vereins maaev / migration-audio-archiv e.V.. Sie regelt Aufgaben, Ziele und die Struktur der Vereinsarbeit – von Archiv und Projekten bis hin zu Bildung, Forschung und erzählerischen Formaten.
Beschlossen am 16. Juli 2008
beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 16.07.2008
Der Verein trägt den Namen „migration-audio-archiv“ mit Zusatz e.V. Sitz des Vereins ist Köln. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur und Kunstvermittlung, Bildung, Wissenschaft und Forschung, schwerpunktartig in den Themenbereichen Migration und kulturelle Pluralität – insbesondere im Kontext Erinnerungskultur und Oral History. Der Verein fördert die Verständigung zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft und Kulturen durch die unter Absatz (3) genannten Aktivitäten. Der Verein befasst sich als europäisches Forum mit kulturellen und gesellschaftlichen Fragen von Migration; er hat somit auch das Ziel, ein internationales, vor allem europäisches Netzwerk zum Thema Migration im oben genannten Kontext zu etablieren.
(3) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch:
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen.
(2) Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber oder der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen vier Wochen an den Vorstand zu richten ist.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(4) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Jahresende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere: ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist.
(7) Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.
(8) Der Ausschluss wird mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung wirksam. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
(9) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
(1) Vereine und juristische Personen können sich dem Verein als korporative Mitglieder anschließen. Für den Erwerb der korporativen Mitgliedschaft gilt § 3 (1)–(6) entsprechend.
(2) Korporative Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht.
(1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 3 (1)–(6) entsprechend.
(3) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
(1) Auf Vorschlag eines Vereinsmitglieds oder des Vorstandes und mit Mehrheitsbeschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung können natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Für den Verlust der Ehrenmitgliedschaft gilt § 3 (3)–(6) entsprechend.
(3) Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede-, Antrags- und Stimmrecht, aber kein aktives und passives Wahlrecht.
(4) Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(1) Die Mitglieder können sich in Arbeitsgruppen zusammenschließen.
(2) Jedes Mitglied entscheidet selbst, in welcher Arbeitsgruppe es mitarbeiten möchte.
(3) Jede Gruppe bestimmt selbst, welche Mitglieder zu ihr gehören. Eine Ablehnung ist durch die Gruppe zu begründen.
(4) Arbeitsgruppen haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag von 120,– € (einhundertundzwanzig Euro) pro Jahr.
(2) Der Jahresbeitrag wird bei Eintritt in den Verein, danach jeweils zum 1. Februar des Folgejahres fällig. Er ist auf das vereinseigene Konto zu überweisen.
(3) Der Kassenwart erstattet der Mitgliederversammlung jährlich auf der Mitgliederversammlung und dem Vorstand auf Anfrage Auskunft über die Finanzlage des Vereins.
(4) Die laufenden Kosten des Vereins werden durch die Mitgliedsbeiträge, durch Spenden sowie aus Projekteinnahmen (Ausstellungen, Veranstaltungen, Publikationen etc.) gedeckt.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie dürfen aus der Vereinskasse nur Ersatz ihrer Auslagen und Aufwendungen erhalten. Für die Mitarbeit an besonderen Projekten können sie eine angemessene Vergütung erhalten, deren Höhe dem voraussichtlichen Zeitaufwand und der Verantwortung für die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben entsprechen soll.
(6) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten und beim Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurückerhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen besonders begünstigt werden.
(1) Der Verein kann von staatlichen, öffentlich-rechtlichen oder privaten Stellen finanzielle Zuwendungen entgegennehmen, doch darf die Entgegennahme der Beträge oder die daran geknüpften Bedingungen den Zweck des Vereins nicht beeinträchtigen.
(1) Organe des Vereins sind:
(1) Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Ferner ist er zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.
(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: Wahl und Abwahl des Vorstandes, Wahl eines Kassenprüfers oder einer Kassenprüferin, Wahl eines Versammlungsleiters oder einer Versammlungsleiterin, Wahl eines Protokollführers oder einer Protokollführerin, Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Vereins einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten, Kopierkosten etc.), Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand, Entlastung des Vorstandes, Bestätigung von Arbeitsgruppen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms sowie Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann deren Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(7) Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer oder von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichrangigen Mitgliedern des Vereins:
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Bei Nichteinigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zu dessen Neuwahl aus der verbleibenden Person. Der Restvorstand kann sich durch Kooptation selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(6) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden.
(7) Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Mitglieder schnell unterrichtet werden.
(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(9) Der gemeinsame Vorstand kann bei Bedarf durch nur eines seiner durch die Mitglieder-/Gründungsversammlung bzw. den Gesamtvorstand zu bestimmenden Vorstandsmitglieder gerichtlich bzw. in einzelnen Rechtsgeschäften vertreten werden.
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den/die Kassenprüfer/in.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche Sektion von „Reporter ohne Grenzen“, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 16.07.2008 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.